Login Sign Up

AGB für die Zentrale

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen – der Rausgegangen GmbH, Betreiber des Produktes Zentrale

Präambel (Ausgangslage)

Zentrale ist ein Produkt der Rausgegangen GmbH, auf welche im weiteren Verlauf als Rausgegangen hingewiesen wird. Rausgegangen bietet als Dienstleistung die Abwicklung des Verkaufsprozesses und den anschließenden Versand von Online-Tickets für Veranstaltungen, Online-Videos, Live-Streams, Events und Zusammenkünfte aller Art an, welche im Folgenden zusammenfassend als Veranstaltungen bezeichnet werden. Diese beschriebene Dienstleistung wird im Folgenden als ,,Ticketing“ bezeichnet. Dabei ist Rausgegangen ausdrücklich nicht der Veranstalter der Veranstaltung für die im Ticketshop oder auch im implementierten Ticket-Widget (im weiteren Verlauf als Ticketshop zusammengefasst) angebotenen Tickets, tritt aber eindeutig als Dienstleister zur Abwicklung des Verkaufsprozesses einschließlich des Versands des Online-Tickets auf. Als weitere Dienstleistung bietet Rausgegangen unabhängig davon oder in Kombination mit dem Ticketing die Vermarktung von Veranstaltungen auf Online-Plattformen an, wofür von dem Veranstalter zur Verfügung gestellte Inhalte (im weiteren Verlauf zusammengefasst als ,,Werbemittel“) verwendet werden. Diese beschriebene Dienstleistung wird im Folgenden als „Marketingleistung“ oder „Kampagne“ bezeichnet. Im Folgenden wird, falls im weiteren Verlauf der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine gesonderte Betrachtung der von Rausgegangen erbrachten Dienstleistungen notwendig ist, zwischen den Dienstleistungen ,,Ticketing“ und ,,Marketingleistung“ unterschieden. Im weiteren Verlauf erfolgt im Bereich Ticketing zusätzlich eine Unterscheidung zwischen direktem und indirektem Zahlungsfluss. Bei dem direkten Zahlungsfluss erfolgt eine unmittelbare Auszahlung der Ticketerlöse abzüglich aller Gebühren an den Veranstalter. Bei indirektem Zahlungsfluss (Managed Ticketing) werden die Ticketerlöse abzüglich aller Gebühren von Rausgegangen bis nach der Durchführung der Veranstaltung verwaltet und anschließend an den Veranstalter ausgezahlt. Seit Januar 2020 bietet Rausgegangen nur noch das Managed Ticketing an. Die für den Zahlungsfluss verantwortlichen Zahlungsdienstleister PayPal und Stripe werden im Folgenden zusammen als “Zahlungsdienstleister” benannt. Die Plattformen der Zahlungsdienstleister für den indirekten Zahlungsfluss werden, falls eine separate Erwähnung von Nöten ist, jeweils mit “PayPal” und “Stripe Connect” bezeichnet. Grundsätzlich ist der Veranstaltung für die Klärung aller mit seinem Angebot in Verbindung stehenden Rechte zuständig.

Ticketing & Marketingleistung

§1 Veranstalter

(1) Das Angebot von Rausgegangen richtet sich ausdrücklich nur an Unternehmer (im Sinne von §14 BGB). Der Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Unternehmer werden im weiteren Verlauf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Veranstalter bezeichnet.

(3) Verbraucher (im Sinne von §13 BGB) und Unternehmer (im Sinne von §14 BGB), die Tickets der Veranstalter durch das von Rausgegangen bereitgestellte Ticketing erwerben oder durch die von Rausgegangen für die Veranstalter durchgeführten Marketingleistungen erreicht werden, werden im weiteren Verlauf Kunden genannt. Für Kunden gelten die separaten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ticketkäufer, die unter diesem Link aufrufbar sind.

§2 Geltungsbereich

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstalter von Rausgegangen enthalten vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. grundlegende Regeln und sonstige Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, welche von Rausgegangen vor Abschluss eines Vertrags an den Veranstalter gestellt werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf die von Rausgegangen an den Veranstalter erbrachte Dienstleistung und damit auf das Ticketing und / oder Marketingleistung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten generell ab ihrer Einbeziehung und des Weiteren auch für sämtliche weitere vom Veranstalter in Anspruch genommene Dienstleistungen von Rausgegangen.

(2) Der Veranstalter gibt das konkludente Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rausgegangen mit der Anmeldung und Registrierung bei Rausgegangen, die für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Rausgegangen zwingend notwendig ist.

§3 Allgemeine Geschäftsbedingungen und Regeln des Veranstalters

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten nur in dem Falle für Rausgegangen, wenn sie zuvor von Rausgegangen ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

(2) Für die Veranstaltung selbst können für Ticketkäufer zusätzlich zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rausgegangen (für Ticketkäufer) die davon abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters gelten, der die Möglichkeit besitzt weitere grundlegende Regeln für seine Veranstaltung festzulegen. Rausgegangen hat auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Regeln des Veranstalters keinen Einfluss. Es liegt in der eigenen Verantwortung der Ticketkäufer sich über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Regeln des Veranstalters zu informieren. Es liegt in der eigenen Verantwortung des Veranstalters, dass seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich gemacht werden.

§4 Rechte und Pflichten des Veranstalters

(1) Die jeweiligen Rechte und Pflichten bezogen auf die Veranstaltung, die bei der gebuchten Dienstleistung im Vordergrund steht, inklusive der Vorbereitung und Ausführung der Veranstaltung, sowie der Klärung aller zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Rechte liegen vollständig bei dem Veranstalter. Bei direktem Zahlungsfluss oder Vorauszahlungen von Geldern an den Veranstalter, wird der Veranstalter und nicht Rausgegangen für Ansprüche haftbar gemacht, die unter anderem Ticketkäufer vor, während oder nach einer Veranstaltung geltend machen können. Abweichend dazu liegt die finanzielle Verantwortung bei indirektem Zahlungsfluss, ohne Vorauszahlung, in Bezug auf potenzielle Rückzahlungen bei Rausgegangen und nicht bei dem Veranstalter.

(2) Der Veranstalter allein und nicht Rausgegangen ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung und aller damit einhergehenden Pflichten verantwortlich.

(3) Als Grundvoraussetzung für Auszahlungen seitens Rausgegangen muss der Veranstalter die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstige Vereinbarungen der eingebundenen Zahlungsdienstleister annehmen. Der Veranstalter verpflichtet sich dazu diese mit einem hohen Maß an Sorgfalt durchzulesen.

(4) Der Veranstalter verpflichtet sich dazu die Ticketkäufer für den Ausfall einer Veranstaltung entsprechend dem Ticketpreis entschädigen zu können. Rausgegangen kann im Einzelfall den Nachweis von Versicherungen, die den Ausfall von Veranstaltungen abdecken, von dem jeweiligen Veranstalter anfordern.

(5) Der Veranstalter verpflichtet sich dazu, den KYC (Know Your Customer - Kenne deinen Kunden) Prozess, währenddessen die für den Zahlungsdienstleister essentiellen Kundendaten abgefragt werden, mit wahrheitsgemäßen Angaben zu durchlaufen und gegebenenfalls bei Anfrage dem Zahlungsdienstleister für die Verifizierung notwendige Dokumente zukommen zu lassen.

(6) Der Veranstalter hält Rausgegangen auf erste Anforderung von sämtlichen Schäden frei, die durch die Geltendmachung von Rechtsverletzung aufgrund der Veranstaltung des Veranstalters durch Dritte gegenüber Rausgegangen geltend gemacht werden. Der Veranstalter wird Rausgegangen bei der Verteidigung gegen solche Ansprüche unterstützen und dem streitigen Verfahren beitreten.

§5 Vertragsvoraussetzungen

(1) Der Veranstalter hat keinen Anspruch auf die Buchung einer Dienstleistung.

(2) Der Veranstalter muss, sofern er eine natürlich Person ist, bei der Registrierung bei Rausgegangen und dem Buchen von Dienstleistungen uneingeschränkt rechtsfähig sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person, so stimmt er mit Annahme der allgemeinen Geschäftsbedingungen konkludent zu, dass er dazu bevollmächtigt ist im Namen der juristischen Person zu handeln.

(3) Angaben des Veranstalters müssen verpflichtend stets wahrheitsgemäß und korrekt sein. Eine Überprüfung kann durch Rausgegangen durchgeführt und Dienstleistungen bei der Detektion von unwahrheitsgemäßen oder nicht korrekten Angaben vorweg abgelehnt oder storniert werden. Wird dem Veranstalter die Eintragung von unwahrheitsgemäßen oder unkorrekten Angaben bewusst, muss er diese Rausgegangen unverzüglich melden.

(4) Alle Informationen, die zum Abschluss des Vertrags notwendig sind und zusätzlich veranstaltungsbezogene Informationen werden von dem Veranstalter für die jeweilige Veranstaltung ohne den Einfluss von Rausgegangen eingepflegt. Damit sind unter anderem Preise, Anzahl der Tickets, Art der Kampagne, Fan Pages, Zahlungsmittel und der Leistungsumfang gemeint.

(5) Die Anmeldung erfolgt entweder über das Facebook-Profil des Veranstalters, welches er zu Beginn des Registrierungsprozesses mit Rausgegangen verknüpft oder via manueller Registration. Rausgegangen hat dadurch keinen Zugriff auf das Passwort, Mitteilungen oder sonstige sensitive Daten, die nicht für die Erbringung der Dienstleistungen notwendig sind. Rausgegangen kann keine Posts auf der entsprechenden Facebook Seite veröffentlichen oder inhaltliche Änderungen vornehmen. Der Account des Veranstalters muss jedoch spätestens für die Buchung einer Marketingleistung mit Rausgegangen verknüpft und die Werberechte für den Facebook Account des Veranstalters bestätigt werden.

(6) Für die Aktivierung der Dienstleistung Ticketing muss der Veranstalter bei dem indirekten Zahlungsfluss einen KYC (Know Your Customer - Kenne deinen Kunden) Prozess durchlaufen und dem zuvor ausgewählten Zahlungsdienstleister auf Anfrage Dokumente zur Verifizierung zur Verfügung stellen. Dieses Vorgehen ist nach der europäischen Zahlungsdienst-Richtlinie “PSD2” verpflichtend.

(7) Fällt eine Umsatzsteuer an, so muss der Veranstalter selbst für dessen Abführung sorgen.

(8) Der Veranstalter versichert Rausgegangen, dass er keine Absprache mit Dritten getroffen hat, welche ihn daran hindert mit Rausgegangen einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen.

(9) Ändern sich im Nachhinein Daten, die bei der Buchung der Dienstleistung eingepflegt wurden, wie zum Beispiel der Veranstaltungsbeginn oder die Laufzeit der Marketingleistung, sind diese Rausgegangen unverzüglich mitzuteilen. Rausgegangen haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht unverzügliche Mitteilung von der Änderung von Daten entstehen.

§6 Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

(1) Der Veranstalter und Rausgegangen stellen die beteiligten Vertragsparteien eines Dienstleistungsvertrags dar, der durch den erfolgreichen Abschluss der Buchung des Ticketings und / oder einer Marketingleistung entsteht.

(2) Vertragsgegenstand bei der Dienstleistung Ticketing ist die Einrichtung eines Ticket-Shops / -Widgets und umfasst die Abwicklung des Verkaufsprozesses sowie den anschließenden Versand von Online-Tickets für Veranstaltungen. Alle weiteren Rechte und Pflichten sowie die Verteilung von wichtigen Informationen in Bezug auf die Veranstaltung unterliegen dem jeweiligen Veranstalter. Bei dem Verkauf von Tickets entsteht ein Kaufvertrag zwischen dem Veranstalter und dem jeweiligen Kunden. Rausgegangen ist kein direkter Vertragspartner und ist nicht mit Rechten und Pflichten verbunden, die aus dem Kaufvertrag zwischen Veranstalter und Kunden entstehen.

(3) Vertragsgegenstand bei Marketingleistungen ist die Vermarktung verschiedener Inhalte auf Online-Plattformen. Alle weiteren Rechte und Pflichten sowie die Verteilung von wichtigen Informationen in Bezug auf die Veranstaltung unterliegen zusätzlich dem jeweiligen Veranstalter.

(4) Mit Abschluss des SaaS-Modells (kostenpflichtige Variante) kommt ein weiterer Vertrag zustande, wobei sich die vertraglichen Pflichten aus dem jeweiligen Service-Paket ergeben.

§7 Vertragsabschluss

(1) Ein Dienstleistungsvertrag für die Dienstleistung Marketingleistung kommt zwischen Rausgegangen und dem Veranstalter zustande, nachdem dieser direkt über den Reiter „Deine Marketing Kampagnen“ in der ersten Kundenübersicht oder über „Marketing Kampagne anlegen“ nach dem Einloggen entweder eine Event-, Fan-, Reichweiten-, Klick- oder eine individuelle (nach Absprache mit Rausgegangen) Kampagne angelegt hat. Entscheidend ist dabei nach Auswahl der Fanpage, Event, Laufzeit, Rechnungsdaten und Auswahl der Zahlungsmethode, der Klick auf den „Zur Bezahlung“-Buttons und der erfolgreichen Zahlung. Bei erfolgreichem Vertragsabschluss und unmittelbar nach der Bezahlung erhält der Veranstalter eine Bestätigungsmail. Der Vertrag bezieht sich jeweils auf die Laufzeit der gebuchten Kampagne.

(2) Ein Dienstleistungsvertrag für die Dienstleistung Ticketing kommt zwischen Rausgegangen und dem Veranstalter zustande, nachdem dieser direkt über den Reiter „Deine Ticketverkäufe“ in der ersten Kundenübersicht oder über „Neuen Ticketverkauf anlegen“ nach dem Einloggen einen neuen Ticketverkauf angelegt hat. Entscheidend ist dabei nach Auswahl des Events, Eventart, Aktivierung der Zahlungsmethode(n), Mehrwertsteuer, Rechnungsdaten und Auswahl des Kontingente inklusive der Ticketpreise und Verkaufsdauer, der Klick des „Fertig“-Buttons und der erfolgreichen Buchung. Bei erfolgreichem Vertragsabschluss und unmittelbar nach der Bezahlung erhält der Veranstalter eine Bestätigungsmail. Der Vertrag bezieht sich jeweils auf die Laufzeit des gebuchten Ticketings.

(3) Ein Dienstleistungsvertrag für die das SaaS-Modell kommt zwischen Rausgegangen und dem Veranstalter zustande, nachdem er dieses zahlungspflichtig gebucht hat. Der Vertrag bezieht sich jeweils auf einen Monat bzw. ein Jahr und kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

(4) Der Veranstalter gibt bei allen Dienstleistungen mit dem Klick auf den abschließenden Button für die Zahlungsbestätigung für die jeweilige Zahlmethode oder für die Buchung ein bindendes Angebot ab. Dieses wird erst durch die Zusendung der Bestätigungsmail durch Rausgegangen angenommen und es kommt ein Dienstleistungsvertrag zwischen beiden Vertragsparteien (Veranstalter und Rausgegangen) zustande.

(5) Aus den konkreten Aufträgen der Veranstalter ergeben sich alle für die Erbringung der Dienstleistung wichtigen Daten, wie der Leistungsumfang und Kosten. Werden für einen Auftrag abweichende Regelungen getroffen und schriftlich festgehalten, gehen diese vor.

§8 Preise und Zahlungsmodalitäten

(1) entfällt

(2) Bei indirektem Zahlungsfluss (Managed Ticketing) erhebt Rausgegangen für die Ticketing-Dienstleistung bei einer erfolgreichen Transaktion Vorverkaufsgebühren. Hierbei sind die Gebühren für die verwendeten Plattformen PayPal sowie Stripe Connect inbegriffen. Die Auszahlung von Ticketerlösen abzüglich aller Gebühren erfolgt hierbei aus Sicherheitsgründen nach der Veranstaltung. Auf dieser Plattformen legt der Veranstalter innerhalb des Anmeldeprozesses bei Rausgegangen ein sogenanntes Unterkonto innerhalb des Stripe Connect Accounts von Rausgegangen an, so dass Rausgegangen im Auftrag des Veranstalters in Kooperation mit Stripe die Zahlungsflüsse der einzelnen Tickets vorerst aggregieren und anschließend auf das Konto des Veranstalters veranlassen kann. Der Veranstalter überträgt Rausgegangen bei der Einrichtung eines PayPal oder Stripe Connect Kontos die Berechtigung dafür, stellvertretend als Zahlungsverwalter aufzutreten. Rausgegangen ist dabei nie in Besitz des Geldes, sondern verwaltet veranlasst lediglich die Auszahlungen an den Veranstalter, damit dessen Verwaltungsaufwand minimiert wird. Der Gesamtkaufpreis errechnet sich hier ebenfalls aus der Multiplikation von Anzahl der bestellten Tickets mit den Einzelpreisen der jeweiligen Tickets, die nach eigenem Ermessen von dem Veranstalter bestimmt werden. Der Gesamtkaufpreis wird dem Kunden einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer angezeigt, die schon zuvor mit einberechnet wird. Die enthaltene Mehrwertsteuer wird für den Kunden auf der Rechnung, für die direkt nach dem Zahlvorgang eine Anforderungsmöglichkeit besteht, angezeigt.

(3) entfällt

(4) Bei indirektem Zahlungsfluss erfolgen die Auszahlungen nach der Veranstaltung auf das von dem Veranstalter hinterlegte Bankkonto, dass bei der jeweiligen Plattform hinterlegt wurde. Die Auszahlungen von der Plattform auf das jeweilige Bankkonto können unter Umständen mehr als 10 Werktage dauern und entziehen sich dem Einfluss von Rausgegangen.

(5) Rausgegangen behält sich bei indirektem Zahlungsfluss vor bei Verdacht auf Betrug, Missbrauch oder Insolvenz seitens des Veranstalters, Auszahlungen vorerst zurückzuhalten um Ticketkäufer zu entschädigen. Ticketkäufer werden ebenso direkt entschädigt, wenn die Veranstaltung ausgefallen ist.

(6) Für Marketingleistungen erhebt Rausgegangen eine Gebühr von 30% des gebuchten Kampagnen-Budgets. Diese wird von dem gebuchten Budget direkt abgezogen. Wenn der Veranstalter also eine Marketingleistung für 100€ bucht, erbringt Rausgegangen eine Marketingleistung im Wert von 70€ und erhält einen Betrag von 30€.

(7) Sämtliche Preise für die Marketingleistungen von Rausgegangen sind als Nettopreise zu verstehen und sind zuzüglich der Umsatzsteuer, soweit diese nach geltenden Vorschriften anfällt, in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zu zahlen. Die von Rausgegangen erhobenen Ticketing Gebühren beziehen sich auf den Bruttopreis des Tickets.

(8) Grundsätzlich stehen bei Marketingleistungen PayPal, Kreditkarte, Sofortüberweisung und giropay als Zahlungsmodalitäten für den Veranstalter zur Zahlung der von Rausgegangen erbrachten Dienstleistungen zur Auswahl. Es entstehen für den Veranstalter keine zusätzlichen Kosten durch die Auswahl unterschiedlicher Zahlungsweisen. Kosten entstehen ausschließlich transaktionsbasiert und sind dem jeweiligen Zahlungsanbieter zu entnehmen.

(9) Der Veranstalter kann bei direktem Zahlungsfluss im Bereich Ticketing für seine Kunden grundsätzlich PayPal, Kreditkarte, Sofortüberweisung, giropay und den Kauf auf Rechnung als Zahlungsmodalitäten zur Verfügung stellen. Für eine Paypal-Zahlung benötigt der Veranstalter einen gültigen PayPal-Account und für die Kreditkarte, Sofortüberweisung und giropay einen Stripe-Account. Diese Accounts muss er, wie zuvor erwähnt, nach den jeweiligen Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Paypal und Stripe aufsetzen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Stripe und dem Veranstalter distanziert sich Rausgegangen komplett davon. Die Auswahl der für den Kunden zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten obliegt dem Veranstalter. Die Überprüfung des Zahlungseingangs bei dem Kauf auf Rechnung sowie sämtliche Mahnungsschritte obliegen dem Veranstalter. Die von dem Veranstalter für den Kunden festgelegten Zahlungsmodalitäten können unter dem Reiter „Bezahlmethoden“ innerhalb der Übersicht der jeweiligen Veranstaltung festgelegt und geändert werden.

(10) Der Preis der Dienstleistung Marketingleistung ist direkt zum Abschluss des Bestellvorgangs und damit als Abschluss der Buchung von der Marketingleistung nach Eingabe der Rechnungsadresse auf der Übersichtsseite mit der Auswahl des „Zur Bezahlung“-Buttons zu entrichten und für eine erfolgreiche Abwicklung notwendig.

(11) Rausgegangen übernimmt keinerlei Kosten für den für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen notwendigen Internetzugang der Veranstalter. Dieser wird von dem Internetprovider des Veranstalters für den Veranstalter zur Verfügung gestellt und ist kostenpflichtig. Des Weiteren übernimmt Rausgegangen keine Kosten, die für ein Online-Zugänglichmachen von Werbemitteln anfallen können wie z.B. Lizenzvergütungen.

(12) Die unter §8 Absatz 1, 2 und 6 von Rausgegangen erhobenen Gebühren bleiben unberührt von eventuellen Erstattungen, Rückzahlungen und dergleichen die der Veranstalter gegenüber Kunden zu leisten hat.

§9 Abrechnung

(1) Rausgegangen stellt dem Veranstalter für die Ticketing-Dienstleistung unmittelbar nach dem Abschluss des Vorverkaufs eine Rechnung für die erbrachte Leistung zum Download zur Verfügung. Der Veranstalter erhält zusätzlich eine Aufstellung über alle bereits angefallenen Transaktionsgebühren der verschiedenen Zahlungsdienstleister und eine Aufstellung der zu erbringenden Gutschrift von Rausgegangen auf das Konto des Veranstalters. Die Rechnung ist im Kundenbereich von Rausgegangen unter dem Reiter „Rechnungen“, welcher sich rechts oben auf jeder Seite befindet, zu finden. Zusätzlich erhält der Kunde alle Dokumente via E-Mail.

(2) Rausgegangen stellt dem Veranstalter für Marketingleistungen unmittelbar nach Buchung der Kampagne eine Rechnung für die zu erbringende Leistung zum Download zur Verfügung. Die Rechnung ist im Kundenbereich von Rausgegangen unter dem Reiter „Rechnungen“, welcher sich rechts oben auf jeder Seite befindet, zu finden. Zusätzlich erhält der Kunde alle Rechnungen via E-Mail.

(3) Eine Abrechnung gilt grundsätzlich als vom Veranstalter genehmigt, sofern dieser nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung, sei es durch E-Mail oder im Kundenbereich von Rausgegangen, schriftlich unter Angabe von Gründen widersprochen wird.

Ticketing

§10 Ticketangaben

(1) Das Ticket enthält den Namen des Kunden, das Kaufdatum, den Namen der Veranstaltung, den Veranstaltungsort, den Veranstaltungszeitraum, das Veranstaltungsdatum, den zum Einlass notwendigen QR-Code sowie eine individuelle TicketID. Der Veranstalter besitzt weiterhin die Option die Inhalte des Tickets innerhalb des Ticketeditors anzupassen. Die Prüfung aller vom Veranstalter zu verantwortenden Angaben obliegt dem Veranstalter.

(2) Die Gültigkeit des Tickets bezieht sich ausschließlich auf die entsprechende Veranstaltung und verliert nach Ablauf der Veranstaltung automatisch seine Gültigkeit. (3) Jedes Ticket ist mit einem individuellen QR-Code und individueller TicketID versehen. Wurde der QR-Code einmal entwertet, kann man ihn nicht ein zweites Mal einlösen, es sei denn der QR-Code wird von dem Veranstalter zurückgesetzt.

§11 Versand von Tickets

(1) Der Versand des Tickets erfolgt unmittelbar nach Abschluss des Bestellvorgangs an die E-Mail-Adresse, die von dem Kunden zu Beginn des Bestellprozesses angegeben wurde. Dabei erhält der Kunde das Ticket zum einen im Anhang und zum anderen als separaten Link in der E-Mail. Für die Korrektheit der angegeben E-Mail-Adresse ist der Kunde selbst verantwortlich. Fehler in den Angaben sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei nicht erfolgtem Versand aufgrund von fehlerhaften Angaben haftet Rausgegangen nicht.

(3) Es erfolgt kein postalischer Versand von Tickets und damit entfallen auch jegliche Versandkosten.

§12 Verlust von Tickets

(1) Unter Verlust ist das versehentliche Löschen oder Nichtauffinden seitens des Kunden der Bestätigungs-E-Mail, welche das Ticket im Anhang und einen separaten Ticket-Link enthält, gemeint. Der Verlust eines Tickets ist dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen und der Veranstalter ist für den erneuten Versand des Tickets zuständig.

(2) Rausgegangen ist ausdrücklich nicht für den Ersatz von Tickets verantwortlich. Die Vorgehensweise bei dem Verlust von Tickets ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters zu entnehmen.

§13 Personalisierung von Tickets

(1) Für alle Kunden gilt, dass Tickets personalisiert werden. Sichtbarer persönlicher Datensatz auf dem Ticket ist der vollständige Name des Kunden.

(2) Kauft ein Kunde mehrere Tickets, so steht dessen Name auf all diesen.

(3) Sofern es nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters anders vorgesehen ist, ist ein Ticket grundsätzlich nicht personengebunden. Somit ist der für den Einlass ausschlaggebende Faktor nicht der sich auf dem Ticket befindende Kundenname, sondern ob ein Ticket mit gültigem QR-Code vorliegt oder nicht. Davon bleibt das Recht des Veranstalters das erforderliche Mindestalter anhand eines amtlichen Ausweises zu kontrollieren unberührt. Weiterhin bleibt die Verweigerung des Zutritts aus sonstigen Gründen unberührt.

§14 Übertragung personalisierter Tickets

(1) Die Übertragung von personalisierten Tickets im Sinne von Weiterverkauf oder kostenloser Weitergabe wird ohne die Einbindung von Rausgegangen durchgeführt, da ausschließlich der sich auf dem Ticket befindende QR-Code als Zugangsmittel zu der Veranstaltung benötigt wird. Somit werden die Rechte und Pflichten inklusive des Rechts zum Zutritt für die Veranstaltung aus dem Vertrag zwischen Kunde und Veranstalter durch eine einfache Weitergabe des Tickets auf Dritte übertragen. Dies gilt, sofern es keine anderen Bestimmungen seitens des Veranstalters gibt.

(2) Kostenpflichtige Tickets dürfen unter Umständen weiterverkauft werden, aber unterliegen bei gewerblicher Nutzung den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Veranstalters. Ein Verkauf von kostenlosen Tickets ist ausdrücklich verboten. Werden kostenlose Tickets dennoch verkauft, kann eine Vertragsstrafe von fünftausend (5.000) Euro verhängt werden exklusive zusätzlicher Schadensersatzansprüche des Veranstalters. Dies gilt, sofern es keine anderen Bestimmungen seitens des Veranstalters gibt.

Marketingleistung

§15 Bereitstellung von Werbemitteln und damit einhergehende Pflichten

(1) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass Rausgegangen umgehend nach Buchung der Marketingleistung die Rechte als Werbetreibender übertragen werden. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, ist Rausgegangen nicht dazu in der Lage die gebuchte Marketingleistung zu erbringen.

(2) Der Veranstalter stellt die vereinbarten Werbemittel in Form von Ausprägungen wie Bildern, Inhalten, Sprüche, Unterlagen und Erklärungen zu einem zuvor vereinbarten Termin, aber spätestens einen Tag vor Beginn der Kampagne, zur Verfügung.

(3) Der Veranstalter muss ausnahmslos über alle Rechte, vor allem Bildrechte, für alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellten Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs, die allesamt zusätzlich frei von den Rechten Dritter sein müssen, besitzen. Verzögert sich die Bereitstellung von Werbemitteln, kann die Kampagne nicht zu dem von dem Veranstalter gewollten Termin gestartet und durchgeführt werden. Der Kunde liefert neben den Werbemitteln bei Bedarf die Ziel-URL, Veranstaltungsdaten, und alle weiteren für die Durchführung der Kampagne notwendigen Informationen spätestens einen Tag vor Beginn der Kampagne.

(4) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellte Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs nicht rechts- und sittenwidrig sind und hat dies stets zu prüfen.

(5) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellte Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs den Werberichtlinien von Facebook entsprechen. Die Verantwortung dafür übernimmt eindeutig der Veranstalter und nicht Rausgegangen.

(6) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellte Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs nicht rassistisch, gewaltverherrlichend, beleidigend, jugendgefährdend, pornographisch, erotisch, provozierend sind und / oder eine Straftat darstellen. Es dürfen weiter keine Rechte Dritter verletzt werden oder auf Inhalt verlinkt werden, der die Rechte von Dritten verletzt. Des Weiteren darf nicht gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), presseund medienrechtliche Vorschriften oder andere relevante Rechte verstoßen werden.

(7) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellte Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs nicht in Verbindung mit rechts- und / oder sittenwidrigen angebotenen Aktivitäten, Waren, Leistungen und Inhalten steht.

(8) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellte Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs dem Telemediengesetz entsprechen, womit eine Impressumspflicht und datenschutzrechtliche Bestimmungen eingeschlossen sind.

(9) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle Verzögerungen, die mit der Bereitstellung von Werbemitteln in Verbindung stehen, unverzüglich Rausgegangen angezeigt werden.

(10) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass alle Störungen, die die Ziel-URLs betreffen und alle diejenigen, die in sonstigen Verhältnissen zu den Werbemitteln stehen, unverzüglich Rausgegangen angezeigt werden.

(11) Der Veranstalter hat für die durchgehende Kontrolle, Pflege, Verfügbarkeit und Richtigkeit des Inhalts von denen in seinen bereitgestellten Werbemitteln zur Verfügung gestellten Links in Form von Ziel-URLs zu sorgen. Diese Pflicht besteht bis zum finalen Abschluss der Kampagne. Wird eine Kampagne noch einmal wieder aufgesetzt, so besteht diese Pflicht erneut.

(12) Der Veranstalter ist für die Mitwirkung nach dem Einstellen der Kampagne verpflichtet. Kommt er diesem nicht nach, so hat nicht Rausgegangen daraus entstehende Schlecht- oder Nichtleistungen sowie Verzögerungen zu vertreten, sondern der Veranstalter selbst. Als Folge der Nichtmitwirkung kann Rausgegangen jederzeit die Marketingleistung unterbrechen und einstellen bis der Veranstalter der Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

(13) Der Veranstalter muss sicherstellen, dass, sofern sich eine Marketingleistung an Zielgruppen in einem anderen Land als Deutschland richtet, keine Rechte und Bestimmungen in dem betroffenen Land oder Staat verletzt werden. Zusätzlich verpflichtet sich der Veranstalter dazu, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel und sonstige bereitgestellte Inhalte inklusive der Inhalte auf den Ziel-URLs auch in diesem Land oder Staat als nicht rechts- und sittenwidrig angesehen werden.

§16 Ablehnung und Zurückweisung von Werbemitteln

(1) Rausgegangen hat das Recht, alle von dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Werbemittel abzulehnen, sofern diese nicht den Anforderungen von Rausgegangen entsprechen. Des Weiteren kann Rausgegangen die Werbemittel ablehnen, sofern diese nach Verdacht rechts- und / oder sittenwidrige Inhalte beinhalten und / oder die Rechte von Dritten verletzen. Ein Verdacht kann unter anderem durch sonstige Anhaltsgründe, wie behördliche und gerichtliche Verfahren sowie durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren, vorliegen. Der Veranstalter ist im Falle der Ablehnung von Werbemitteln durch Rausgegangen dazu verpflichtet, neue, den Anforderungen von Rausgegangen entsprechende und rechtskonforme Werbemittel bereitzustellen. Rausgegangen besitzt das Recht eine Marketingleistung, die noch nicht begonnen hat, solange, bis die den Anforderungen von Rausgegangen entsprechenden und rechtskonformen Werbemittel bereitgestellt wurden, zu verzögern. Im Falle einer bereits begonnenen Marketingleistung hat Rausgegangen das Recht die Marketingleistung bis zu der Bereitstellung von Werbemitteln, die den Anforderungen von Rausgegangen entsprechen und rechtskonform sind, zu pausieren.

(2) Facebook hat, unabhängig von Rausgegangen, das Recht, alle von dem Veranstalter zur Verfügung gestellten Werbemittel abzulehnen, sofern diese nicht den Anforderungen von Facebook entsprechen. Rausgegangen informiert den Veranstalter unmittelbar über eine Ablehnung durch Facebook und liefert, wenn möglich, die Gründe für die Ablehnung direkt mit und berät anschließend über eine mögliche Anpassung der Werbemittel mit dem Veranstalter. Lehnt Facebook weiterhin ab, können Rausgegangen und der Veranstalter von dem betreffenden Teil der Marketingleistung zurücktreten, wobei diese anteilig bestehen bleibt. Davon bleibt §323 Abs. 5 BGB unberührt.

(3) Rausgegangen hat das Recht, alle Marketingleistungen zu pausieren, sobald Rausgegangen durch Dritte oder durch Facebook zu einer Unterlassung zur Verbreitung der Werbemittel aufgefordert wird oder diese gesperrt werden. Rausgegangen teilt dies dem Veranstalter unter Angaben von Gründen unverzüglich mit.

(4) Alle Vergütungsansprüche von Rausgegangen bleiben bei einer Unterbrechung und / oder Verzögerungen unberührt.

§17 Laufzeit, Auslieferung und Ergebnis

(1) Der Veranstalter muss bei der Buchung einer Marketingleistung die Laufzeit der Marketingleistung festlegen, in welcher Rausgegangen die von dem Veranstalter bereitgestellten Werbemittel verwendet. Wird keine genaue Laufzeit von dem Veranstalter festgelegt, wird Rausgegangen die von dem Veranstalter bereitgestellten Werbemittel so lange verwenden bis das Budget der Marketingleistung aufgebraucht ist. Die von dem Veranstalter zuvor eingestellte Laufzeit der Marketingleistung gilt nur als für Rausgegangen verbindlich, wenn dies explizit vorher so vereinbart wurde. Rausgegangen behält sich vor nach eigenem Ermessen von der zuvor eingestellten Laufzeit der Marketingleistung abzuweichen.

(2) Rausgegangen hat das Recht die von dem Veranstalter bereitgestellten Werbemittel als Werbung erkennbar zu machen, sofern diese nicht offensichtlich als solche erkennbar sind. Des Weiteren hat Rausgegangen das Recht bestimmte Inhalte, Pages, Verlinkungen und weitere relevante Einstellungen nach eigenem Ermessen im Rahmen der Marketingleistung für den Kunden auszuwählen.

(3) Rausgegangen kann keine Ergebnisse und eine entsprechende Performance garantieren, wird aber nach eigenem Ermessen das Bestmögliche tun, um mögliche zuvor vereinbarte Ziele und damit verbundene Ergebnisse zu erreichen.

§18 Verschiebung, Ausfall und Nachholung

(1) Rausgegangen verpflichtet sich dazu den Veranstalter, wenn möglich, unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich eine Marketingleistung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich von Rausgegangen oder Erfüllungsgehilfen von Rausgegangen (unter anderem Facebook) liegen, zeitlich verschiebt und / oder komplett ausfällt und der zuvor zeitlich vereinbarte Zeitplan für die Marketingleistung nicht mehr eingehalten werden kann.

(2) Rausgegangen holt, soweit es dem Veranstalter zumutbar ist, die Marketingleistung in Absprache mit dem Veranstalter so bald wie möglich nach. Ist die Nachholung dem Veranstalter nicht zumutbar oder die Kampagne aus sonstigen Gründen nicht innerhalb von 30 Tagen nach geplantem Start der Marketingleistung nachholbar, kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten, was eine Erstattung des bereits gezahlten Budgets, sofern die Kampagne noch nicht begonnen hat und nach §24 keine andere Regelungen vorgesehen sind, mit sich bringen kann. Das Budget kann des Weiteren auch auf eine andere Marketingleistung umgebucht werden.

(3) Rausgegangen kann, sofern eine Nachholung innerhalb von 30 Tagen nach geplantem Start der Marketingleistung nicht möglich ist, von dem Vertrag zurücktreten, was eine Erstattung des bereits gezahlten Budgets, sofern die Kampagne noch nicht begonnen hat, mit sich bringt.

(4) Bei Verschiebung und Ausfall von Marketingleistungen aus Gründen gemäß §18 Absatz 1 bestehen dem Veranstalter gegenüber Rausgegangen keine Ansprüche.

§19 Rechte, Garantien und Freistellungen

(1) Der Veranstalter räumt Rausgegangen nach der erfolgreichen Buchung einer Marketingleistung das Recht ein, die Rechte als Werbetreibender für die entsprechende Facebook-Page des Veranstalters anzufragen und nach Bestätigung des Veranstalters darauf zugreifen zu können, um die Werbemittel im Namen des Veranstalters auszuspielen. Dafür muss der Veranstalter Rausgegangen manuell die Zugriffsrechte bei Facebook zuweisen. Die Anfrage für die Rechte als Werbetreibender werden direkt von Rausgegangen beantragt, woraufhin der Veranstalter eine Benachrichtigung erhält, durch welche man den Zugriff bestätigen kann. Folgendes Tutorial wird von Rausgegangen hierzu zur Verfügung gestellt.

(2) Der Veranstalter räumt Rausgegangen im Rahmen von Marketingleistungen und der damit verbundenen Kampagnenlaufzeit (inklusive der Laufzeit von Nachbuchungen und / oder Nachlieferungen) das nicht-exklusive, nicht übertragbare und weltweite Recht zur Veröffentlichung von Werbemitteln auf Facebook ein. Die Rechte beziehen sich insbesondere auf die an den Werbemitteln bestehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte, Rechte am eigenen Bild sowie Titel-, Namens-, Marken-, Bild- und sonstige Kennzeichenrechte. Damit verbunden ist die Ermöglichung des Zugangs für Facebook-Mitglieder via fester und mobiler Kommunikationsnetze, zu von Rausgegangen gewählter Zeiten an von Rausgegangen gewählter Orte. Die Werbemittel werden den Facebook-Mitgliedern übermittelt und Rausgegangen hat das Recht diese zu vervielfältigen. Rausgegangen besitzt des Weiteren das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen an Facebook (im erforderlichen Umfang), welche durch die eingeräumten Nutzungsrechte bestehen.

(3) Der Veranstalter räumt Rausgegangen das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, alle durch Rausgegangen im Rahmen der Marketingleistung protokollierten und erfassten Kampagnendaten des Kunden für eigene Geschäftszwecke, wie Performance-Analysen, Statistiken, Schulungen oder sonstige Zwecken, wie z.B. für Marketing und die damit einhergehende Einbindung in Präsentationen oder anderem Marketing- und Promotionsmaterial, zu nutzen.

(4) Der Veranstalter garantiert Rausgegangen, dass er Inhaber der Domainrechte von Ziel-URLs und / oder für deren Bewerbung berechtigt und Inhaber der in §19 Abs. 1-3 eingeräumten Rechte ist. Die von dem Veranstalter eingeräumten Rechte und die vertragsgemäße Ausübung dieser darf die Rechte von Dritten nicht verletzen. Zudem dürfen die eingeräumten Rechte auch nicht mit Rechten Dritter belastet sein, die deren vertragsgemäße Ausübung beeinträchtigen könnte.

(5) Rausgegangen wird von dem Veranstalter von allen zivil-, öffentlich- und strafrechtlichen Ansprüchen von Dritten freigestellt, die infolge von schuldhaften Rechtsverletzungen des Veranstalters gemäß der Bereitstellung von Werbemitteln und aller anderen zuvor genannten Verpflichtungen des Veranstalters von Dritten geltend gemacht werden. In dem Freistellungsanspruch sind alle Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung der Freizustellenden gegen derartige Ansprüche sowie Rechtsanwaltskosten bis maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mit inbegriffen. Falls Dritte derartige Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen, wird Rausgegangen den Veranstalter unverzüglich informieren.

§20 Mangelhafte Marketingleistung

(1) Eine mangelhafte Marketingleistung liegt bei einem Mangel innerhalb einer Marketingleistung, z.B. bei einem Mangel in der Schaltung einer Facebook-Kampagne oder innerhalb der Werbeanzeigen, vor und ist nur dann vorhanden, wenn die Schuld des Mangels eindeutig bei Rausgegangen liegt. Darunter fallen nicht die nicht erfüllten Erwartungen des Kunden hinsichtlich des Aussehens, Inhalts und Erfolgs der jeweiligen Marketingleistung.

(2) Der Veranstalter ist zur Überprüfung von erbrachten Marketingleistung direkt nach deren Erbringung verpflichtet. Erkennt der Veranstalter dabei eine mangelhafte Marketingleistung, so muss er diese Rausgegangen unverzüglich per E-Mail, Telefon oder per Post anzeigen. Dies gilt auch für alle Mängel, die nach der unverzüglichen Prüfung entdeckt wurden. Zeigt der Veranstalter diese nicht unverzüglich an, gelten die erbrachten Marketingleistungen als vertragsgemäß genehmigt. Falls Rausgegangen einen Mangel arglistig verschwiegen hat, findet §20 Abs. 1 keine Anwendung.

(3) Gelangt Rausgegangen zu der Erkenntnis, dass eine mangelhafte Marketingleistung vorliegt, so ist Rausgegangen zur Nacherfüllung bzw. Beseitigung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet, sofern dies nach dem eigenen Ermessen von Rausgegangen möglich ist.

(4) Resultiert eine mangelhafte Marketingleistung oder sonstiger Schlecht- oder Nichterfüllung von Leistungen durch Facebook, tritt Rausgegangen dem Veranstalter die Ansprüche gegen Facebook wegen der zu beanstandenden Leistung ab und kann von dem Veranstalter verlangen, dass dieser Ansprüche direkt gegenüber Facebook geltend macht. Notfalls kann dies auch gerichtlich geschehen, wenn die gerichtliche Geltendmachung dem Kunden zumutbar ist (d.h. es muss mindestens eine geringe Aussicht auf Erfolg bestehen).

(5) Resultiert eine mangelhafte Marketingleistung oder sonstiger Schlecht- oder Nichterfüllung von Leistungen durch eine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten des Veranstalters, so bestehen keine Ansprüche seitens des Veranstalters. Es bestehen ebenso keine Ansprüche des Veranstalters bei einer mangelhaften Marketingleistung oder sonstiger Schlecht- oder Nichterfüllung, die aus mangelhafter Bereitstellungen des Veranstalters, ausdrücklichen Anweisungen des Veranstalters, Anforderungen des Veranstalters oder durch Verletzungen der Werberichtlinien von Facebook seitens des Veranstalters resultieren.

(6) Mängel- und Schadensersatzansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Verjährungsregeln, sofern Rausgegangen gemäß §30 (Haftung) haftet. Sonstige Ansprüche, die aus einer mangelhaften Marketingleistung oder sonstiger Schlecht- oder Nichterfüllung resultieren, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Ticketing & Marketingleistung

§21 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Im Falle der kostenfreien Nutzung von Rausgegangen und falls keine besonderen Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung bestehen, kann das Vertragsverhältnis beiderseitig jederzeit aus wichtigem Grund beendet werden. Im Falle der kostenpflichtigen Nutzung von Rausgegangen kann man bei der jährlichen Zahlweise nach der Mindestlaufzeit von 12 Monaten und bei der monatlichen Zahlweise monatlich kündigen.

(2) Bereits vorausgezahlte Entgelte für die kostenpflichtige Nutzung von Rausgegangen (Rausgegangen Pro) werden bei der Kündigung nicht zurückerstattet.

(3) Bereits vorausgezahlte Entgelte für die Inanspruchnahme aller Dienstleistungen von Rausgegangen (Ticketing und / oder Marketingleistungen) werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.

(4) Rausgegangen hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit und fristlos außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die außerordentliche Kündigung vor, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Ermessen von Rausgegangen unzumutbar ist. Wichtige Gründe stellen unter anderem folgende Ereignisse dar: 1. Der Veranstalter hält gesetzliche Vorschriften nicht ein. 2. Der Veranstalter schädigt andere Veranstalter oder Personen. 3. Die Verbindung von Rausgegangen zum Veranstalter und durch dessen Präsenz wirkt rufschädigend auf Rausgegangen und auf die Dienstleistungen von Rausgegangen. 4. Der Veranstalter verstößt gegen vertragliche Pflichten. 5. Der Veranstalter zahlt fällige Zahlungen trotz Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen. 6. Die Werbemittel des Veranstalters sind rechtswidrig, verstoßen gegen Sitten oder Rechte Dritter und der Veranstalter unterlässt es trotz Aufforderung unverzüglich rechtgemäßes und den Sitten entsprechendes Material zur Verfügung zu stellen, das nicht gegen die Rechte Dritter verstößt. 7. Der Veranstalter vertritt oder wirbt für Vereinigungen und / oder Gemeinschaften, die unter Beobachtung von Behörden (z.B. Jugendschutz oder Sicherheit) stehen. 8. Der Veranstalter vertritt, wirbt oder ist Mitglied einer Sekte oder einer in Deutschland umstrittenen Glaubensgemeinschaft. 9. Es wird ein Antrag über ein Insolvenzverfahren, dass das Vermögen des Kunden betrifft, gestellt und nicht innerhalb von wenigen Wochen als unbegründet abgelehnt.

(5) Rausgegangen hat das Recht bei den wichtigen Gründen aus §21 Abs. 4 Nr. 1-9 Sanktionen zu verhängen. Zu den Sanktionen gehören unter anderem Abmahnungen, die Sperrung des Zugangs und Deaktivierung sämtlicher (aktiven) Dienstleistungen von Rausgegangen. Rausgegangen wird bei einer Kündigung auf Grund eines wichtigen Grundes keine bereits vorausgezahlten Entgelte leisten.

§22 Schriftform

Änderungen jeglicher Art, inklusive Ergänzungen oder Kündigung des abgeschlossenen Vertrages sind Rausgegangen in Schriftform mitzuteilen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Dazu gehört ebenso ein eventueller Verzicht der Schriftform. Beide Vertragsparteien sind sich einig über die Erfüllung des Schriftformerfordernisses, wenn die entsprechenden und unterzeichneten Erklärungen der Parteien eingescannt und als PDF-Datei per E-Mail an die für diese Zwecke von den Parteien angegebenen E-Mail-Adressen übermittelt wurden.

§23 Rückgabe und Erstattung

(1) Für die Dienstleistung Ticketing gilt bei direktem und indirektem Zahlungsfluss, dass wenn eine Veranstaltung abgesagt oder verschoben wird oder der Veranstalter aus sonstigen Gründen Rückgaben und Erstattungen an Ticketkäufer leisten muss, der Veranstalter selbst die Rückzahlung und Erstattung der Tickets an seine Kunden über das Backend auslösen muss. Aus diesem Grund erfolgt die Auszahlung der Ticketerlöse abzüglich aller Gebühren erst nach der Veranstaltung.

(2) Dem Ticketkäufer wird bei Rückgabe eines Tickets der Kaufpreis zurückerstattet, entweder ohne Abzüge oder abzüglich einer möglichen vom Veranstalter festzulegenden und an den Ticketkäufer zu kommunizierenden Stornierungsgebühr. Die Gebühren für den Veranstalter für  Rückabwicklungen von Tickets liegt bei 50% der gemäß §8 Absatz 2 erhobenen Gebühren und werden entsprechend von Rausgegangen einbehalten bzw. sollten ganze Veranstaltungen rückabgewickelt werden, dem Veranstalter entsprechend in Rechnung gestellt. Da die Einnahmen nach §9 abgerechnet werden, ist es den Veranstalter:innen bis max. 48h nach der Veranstaltung möglich, eine Erstattung über die Zentrale abzuwickeln.

(3) Für die Dienstleistung Marketingleistungen gibt es im Normalfall keine Rückgabe und Erstattungen. Dies kann nach Absprache mit Rausgegangen jedoch aus Kulanz erfolgen.

§24 Technische Probleme

(1) Rausgegangen versucht nach bestem Wissen und Gewissen den Service bereitzustellen und eine erfolgreiche Durchführung von Streaming Angeboten, Transaktionen und Marketingleistungen zu gewährleisten. Der Veranstalter ist dennoch dazu verpflichtet fehlerhafte, unvollständige sowie nicht erfolgte Dienstleistungen direkt nach Bekanntwerden Rausgegangen anzuzeigen.

(2) Im Fall von möglich auftretenden technischen Problemen, und damit verbunden Probleme bei der Erbringung der Dienstleistungen übernimmt Rausgegangen keine Haftung.

(3) Rausgegangen übernimmt keine Haftung bei Ausfall der Webseite durch Überlastung oder ähnlichen Problemen wie Verzögerungen bei Übertragungen, fehlerhafte Übertragungen und sonstigen Ausfällen.

(4) Die Rückerstattung im Fall von bereits gezahlten Dienstleistungen bei technischen Problemen kann stillschweigend (konkludent) durch die Erstattung des bereits gezahlten Betrages ohne einer möglichen Anwendung von §350 BGB erfolgen.

§25 Verfügbarkeit

(1) Für die Verfügbarkeit von Dienstleistungen von Rausgegangen gilt, dass Rausgegangen im Sonderfall ohne Angabe von Gründen diese jederzeit und ohne Ankündigung teilweise oder komplett einstellen kann.

(2) Rausgegangen übernimmt keinerlei Haftung für die ununterbrochene Erreichbarkeit, Nutzbarkeit oder Erbringung der Dienstleistungen. Des Weiteren haftet Rausgegangen nicht für Übertragungsverzögerungen, Fehlübertragungen und / oder Speicherausfälle und damit verbundene Einschränkungen.

(3) Im Fall von Wartungsarbeiten an der Webseite von Rausgegangen kann es zu vorübergehenden Unterbrechungen des Internetangebots und somit an Dienstleistungen von Rausgegangen kommen.

(4) Für die Verfügbarkeit von Tickets gilt, dass diese im Normalfall, sobald das Kontingent erschöpft ist, nicht mehr für den Erwerb zur Verfügung, sofern der Veranstalter das Kontingent nicht weiter erhöht.

§26 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Etwaige Ansprüche auf Aufrechnung und Zurückbehaltung zwischen dem Veranstalter und Rausgegangen sind nur möglich, falls entsprechende Forderungen oder Gutschriften von Rausgegangen anerkannt sind.

(2) Etwaige Ansprüche auf Aufrechnung und Zurückbehaltung zwischen dem Veranstalter und Kunden unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und müssen individuell und unabhängig von Rausgegangen mit diesem geklärt werden.

§27 Missbrauch und Verstöße

(1) Missbrauch der Dienstleistungen von Rausgegangen führt zu einem unverzüglichen Verlust von Vertragsgegenständen, Dienstleistungsansprüchen und sämtlichen Forderungen des Missbrauchenden. Hierbei genügt lediglich ein Verdacht auf Missbrauch. Ein Verdacht liegt zum Beispiel vor, wenn der Veranstalter weiß, dass die Veranstaltung nicht stattfindet und trotzdem weiter Tickets verkauft. Ein weiterer Indikator für einen Verdacht kann eine hohe Stornierungsquote sein. Rausgegangen behält sich in diesem und sonstigen Betrugsfällen vor, Auszahlungen an den Veranstalter einzubehalten um Ticketkäufer zu entschädigen.

(2) Dem Veranstalter ist jegliche Art von Belästigung, damit inbegriffen ist der Versand von Spam-Mails, Kettenbriefen und dergleichen, untersagt. Des Weiteren ist der Einsatz von Scripten, Software und Mechanismen in Verbindung mit der Webseite von Rausgegangen untersagt, inklusive derer Bewerbung, unabhängig davon ob diese direkt oder indirekt erfolgt. Der Veranstalter darf keine Inhalte oder Leistungen von Rausgegangen kopieren, blockieren, modifizieren oder verbreiten. Ihm wird weiterhin jede Handlung untersagt, die Rausgegangen und dessen Geschäftsmodell, Dienstleistungen und Funktionalität in jeglicher Art beeinträchtigen könnte. Für jegliche Handlung dieser Art behält sich Rausgegangen vor Strafzahlungen in erheblichem Ausmaß zu verhängen.

(3) Ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rausgegangen führt ebenso zu einem unverzüglichen Verlust von Vertragsgegenständen, Dienstleistungsansprüchen und sämtlichen Forderungen des Verstoßenden.

(4) Die Rückerstattung im Fall von bereits gezahlten Dienstleistungen bei Missbrauch und Verstößen kann stillschweigend (konkludent) durch die Erstattung des bereits gezahlten Betrages ohne einer möglichen Anwendung von §350 BGB erfolgen.

§28 Gewährleistung

(1) Rausgegangen haftet nach §434 ff. BGB sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rausgegangen keine anderen Vorschriften diesbezüglich enthalten. Gewährleistungsansprüche des Veranstalters an Dritte können nicht abgetreten werden.

(2) Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungspflicht von Zentrale ist auf 12 Monate mit Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist beschränkt.

§29 Haftung

(1) Rausgegangen haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Rausgegangen, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Rausgegangen beruhen sowie für Schäden, die durch Fehlen einer von Rausgegangen garantierten Beschaffenheit hervorgerufen wurden oder aus arglistigem Verhalten von Rausgegangen resultieren.

(2) Rausgegangen haftet zusätzlich unbeschränkt für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsätzlichkeit von Rausgegangen, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

(3) Für Schäden, die durch Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten aufgrund von leichter Fahrlässigkeit entstanden sind, haftet Rausgegangen der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten versteht man solche Pflichten, die die Erfüllung eines Vertrages überhaupt erst ermöglichen und diejenigen, auf deren Einhaltung man als Vertragspartei vertrauen kann.

(4) Rausgegangen haftet nicht für 1. Körperschäden, die bei einer gebuchten Veranstaltung entstehen 2. Personen- und Sachschäden, die während des Besuchs einer gebuchten Veranstaltung verursacht werden. Der Veranstalter stellt Rausgegangen von jeder unberechtigten Inanspruchnahme Dritter inklusive allen entstehenden Aufwendungen und Kosten für Rechtsverfolgung frei. 3. Schaden an und oder dem Verlust von Sachen und Gegenständen, die während des Besuchs einer gebuchten Veranstaltung mitgebracht, hinterlassen oder vergessen werden. 4. den Ausfall oder Abbruch von Veranstaltungen aus sonstigen Gründen, wie zum Beispiel höhere Gewalt. 5. fehlerhafte Informationen aller Art seitens des Veranstalters, wie zum Beispiel terminliche Änderungen oder den Ausfall einer Veranstaltung. Die vollständige Verantwortlichkeit über die Richtigkeit der Informationen liegt allein bei dem Veranstalter. 6. Schaden, der durch die Eingabe von unwahrheitsgemäßen oder unkorrekten Angaben von dem Kunden oder dem Veranstalter entstanden ist. 7. Schaden, der aufgrund von Ausfällen der Server oder anderen Begebenheiten, die nicht in der Macht von Rausgegangen stehen, entstanden ist.

(5) Gegenüber Unternehmen verjähren Mangelansprüche innerhalb von maximal 12 Monaten und darüberhinausgehende Ansprüche werden von Rausgegangen ausdrücklich nicht übernommen. Bei dem Ticketing verfallen Mangelansprüche nach dem Veranstaltungsdatum, sofern dieses vor den bzw. innerhalb der 12 Monate liegt.

(6) Alle Haftungsbeschränkungen haben zusätzlich Gültigkeit für sämtliches Personal, das sich in einem Angestelltenverhältnis mit Rausgegangen befindet und Personen, die im Auftrag von Rausgegangen handeln.

(7) Alle soeben genannten Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für das Produkthaftungsgesetz. Die Haftung nach diesem bleibt unberührt.

(8) Rausgegangen wird von dem Veranstalter von allen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen, die aus einer Rechtsverletzung durch die von dem Veranstalter durch Dienstleistungen von Rausgegangen eingestellten oder verbreiteten Inhalte gegenüber Dritten oder anderen Veranstaltern resultieren und geltend gemacht werden, freigestellt. Des Weiteren wird Rausgegangen von dem Veranstalter von allen Ansprüchen einschließlich Schadensersatzansprüchen, die aus einer Rechtsverletzung durch den Veranstalter durch die Nutzung der Rausgegangen Dienstleistungen gegenüber Dritten oder anderen Veranstaltern resultieren und geltend gemacht werden, freigestellt. Alle Kosten, die aus einer Verletzung der Rechte von anderen Veranstaltern oder Dritten durch den Veranstalter entstehen, werden durch den Veranstalter übernommen. Dazu zählen auch die für die Rechtsverteidigung entstehenden Kosten. Diese Pflichten gelten nur, wenn der Veranstalter die betreffende Rechtsverletzung auch zu vertreten hat. Weitergehende Rechte und Schadensansprüche von Rausgegangen bleiben unberührt davon.

(9) Im Falle der Verletzung der Rechte von Dritten durch die Inhalte des Veranstalters, muss dieser Rausgegangen auf eigene Kosten das Recht zur Nutzung der Inhalte verschaffen und / oder für die Schutzrechtsfreiheit der Inhalte Sorge tragen. Bei der Verletzung der Rechte von Dritten durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Rausgegangen durch den Veranstalter, muss dieser die vertrags- und / oder gesetzwidrige Nutzung sofort nach Erkennen dessen oder durch Aufforderung von Rausgegangen einstellen.

§30 Tracking

(1) Rausgegangen erfasst zur besseren Analyse und schnelleren Herausbildung von Handlungsalternativen unterschiedliche Ergebnisse aus den Marketingleistungen, wie zum Beispiel Page Likes, Event Responses etc. unter Berücksichtigung des jeweiligen Kampagnenziels.

(2) Nimmt der Kunde die Dienstleistung Ticketing und Marketingleistung zugleich in Anspruch, so erfasst Rausgegangen die komplette Customer Journey eines Kunden vom Erstkontakt mit der Werbeanzeige bis hin zum abgeschlossenen Ticketkauf des Kunden.

(3) Die Originaldaten von Facebook sind allein ausschlaggebend für die Wertung, Anzahl und Abrechnung von Impressions, Views, Klicks usw. für die von dem Veranstalter gebuchten Marketingleistungen. Zahlen von anderen Anbietern werden nicht weiter beachtet.

(4) Zur kontinuierlichen Verbesserung der User Experience behält sich Rausgegangen vor die Customer Journey des Veranstalters auf der Rausgegangen-Webseite zu tracken.

§31 Datenschutz

(1) Für den Datenschutz gelten die separaten Datenschutzbestimmungen von Rausgegangen. Die Datenschutzbestimmungen können am unteren Ende jeder Webseite, die im Zusammenhang mit Rausgegangen steht, aufgerufen und eingesehen werden.

(2) Die Webseite von Rausgegangen kann grundsätzlich ohne die Eingabe oder das Hinterlassen von personenbezogenen Daten besucht werden. Diese werden nur dann erfasst, wenn sie vom Veranstalter selbst in die Eingabemasken von Rausgegangen eingegeben werden (z.B. bei der Registrierung, Anmeldung, jegliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen etc.). Darüber hinaus erfolgt keine Erhebung von personenbezogenen Daten.

(3) Rausgegangen verwendet die Remarketing-Funktion „Custom Audiences“ der Facebook Inc. (1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA). Die Remarketing-Funktion dient dazu, den Veranstaltern im Rahmen des Besuchs von Facebook interessenbezogene Werbeanzeigen zu präsentieren. Um die Remarketing-Funktion von Facebook zu ermöglichen, wurde auf dieser Website das Remarketing-Tag von Facebook implementiert. Das Remarketing-Tag ermöglicht eine direkte Verbindung zu den Facebook-Servern bei dem Besuch einer Webseite. Dabei wird an den Facebook-Server übermittelt, dass Sie diese Website besucht haben und Facebook ordnet diese Information Ihrem persönlichen Facebook-Benutzerkonto zu. Die erhobenen Daten sind für Rausgegangen anonym und bieten keine Rückschlüsse auf die Identität des Webseitenbesuchers. Allerdings werden die Daten von Facebook gespeichert und verarbeitet, sodass eine Verbindung zum jeweiligen Nutzerprofil möglich ist und Facebook die Daten für eigene, den Facebook-Datenverwendungsrichtlinien entsprechenden Werbezwecke verwenden kann. Veranstalter, die auf Facebook angemeldet sind, ermöglichen Facebook sowie dessen Partnern das Schalten von Werbeanzeigen auf und außerhalb von Facebook. Es kann ferner zu diesen Zwecken ein Cookie auf dem Rechner des Veranstalters gespeichert werden. Veranstalter können Einstellungen für Facebook-Werbeanzeigen auf folgender Webseite konfigurieren und deaktivieren.

(4) Rausgegangen setzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“) ein. Google verwendet Cookies. Die durch das Cookie erzeugten Informationen über die Benutzung des Onlineangebotes durch die Nutzer werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen in dem Auftrag von Rausgegangen benutzen, um die Nutzung des Onlineangebotes von Rausgegangen durch die Nutzer auszuwerten, um Reports über die Aktivitäten innerhalb dieses Onlineangebotes zusammenzustellen und um weitere mit der Nutzung dieses Onlineangebotes und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen Rausgegangen gegenüber zu erbringen. Dabei können aus den verarbeiteten Daten pseudonyme Nutzungsprofile der Nutzer erstellt werden. Rausgegangen setzt Google Analytics nur mit aktivierter IP-Anonymisierung ein. Das bedeutet, die IP-Adresse der Nutzer wird von Google innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gekürzt. Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Die von dem Browser des Nutzers übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt. Die Nutzer können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung ihrer Browser-Software verhindern; die Nutzer können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf ihre Nutzung des Onlineangebotes bezogenen Daten an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter diesem Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren. Weitere Informationen zur Datennutzung zu Werbezwecken durch Google, Einstellungs- und Widerspruchsmöglichkeiten erfahren Sie auf den Webseiten von Google: ,,Datennutzung durch Google bei Ihrer Nutzung von Websites oder Apps unserer Partner”, ,,Datennutzung zu Werbezwecken”, ,,Informationen verwalten, die Google verwendet, um Ihnen Werbung einzublenden” und ,,Bestimmen Sie, welche Werbung Google Ihnen zeigt“.

(5) Rausgegangen verwendet eigene „Cookies“, um die Benutzerfreundlichkeit zu erhöhen. „Cookies“ sind Datensätze, die vom Webserver an den Browser des Nutzers gesandt und dort für einen späteren Abruf gespeichert werden. In den Rausgegangen „Cookies“ werden keinerlei personenbezogene Daten gespeichert. Veranstalter können die Verwendung von „Cookies“ generell verhindern, wenn Sie in Ihrem Browser die Speicherung von „Cookies“ untersagen.

§32 Werbung durch Partner

Wurde der Veranstalter durch Werbepartner oder Verfügungsgehilfen von Rausgegangen geworben, bezweckt der zwischen Rausgegangen und dem Veranstalter geschlossene Vertrag auch eine variable Vergütung des Dritten, welcher ebenso zum Zweck der Provisionsberechnung veranstaltungsrelevante Daten erhält.

§33 Kundenreferenz

Rausgegangen ist dazu berechtigt, den Veranstalter sowie eine Veranstaltung als solche als Referenz gegenüber Dritten zu nennen.

§34 Urheberrecht von eingestellten Inhalten wie Bild, Text Video, Live-Stream

(1) Stellt der Veranstalter urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützte Inhalte zur Veröffentlichung auf den Webseiten und/oder zur umfassenden Nutzung in Zusammenhang mit den sonstigen Dienstleistungen von Rausgegangen ein, räumt der Veranstalter Rausgegangen das weltweite, nicht ausschließliche, kostenfreie Recht ein, diese Inhalte in dem räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Umfang zu nutzen, der zur Veröffentlichung der Inhalte auf den Webseiten von Rausgegangen und/oder zum Zweck der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen von Rausgegangen zwingend erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn und soweit Rausgegangen im erforderlichen Umfang Inhalte des Veranstalters von Facebook oder vergleichbaren Webseiten zur Veröffentlichung bzw. zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen entnehmen muss. Insbesondere räumt der Veranstalter Rausgegangen das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung, Vervielfältigung, Verbreitung einschließlich der Zurverfügungstellung auf Abruf, Änderung, Anzeige, Wiedergabe, Speicherung (einschließlich Hosting) und Unterlizensierung der eingestellten Inhalte ein, wobei Rausgegangen berechtigt ist, Dienstleistungen Dritter (z.B. Webhoster) in Anspruch zu nehmen. Rausgegangen ist ausdrücklich berechtigt, die Inhalte im vertraglich vereinbarten Umfang auch auf Drittplattformen zu veröffentlichen und den Betreibern der Drittplattformen die zur Veröffentlichung erforderlichen Rechte an den Inhalten zu übertragen.

(2) Stellt der Veranstalter urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützte Inhalte zur Veröffentlichung auf den Webseiten und/oder zur Nutzung in Zusammenhang mit den sonstigen Dienstleistungen von Rausgegangen ein, gelten der Pflichtenkatalog des § 15, das Ablehnungs- bzw. Zurückweisungsrecht von Rausgegangen (§ 16) und die Regelungen zur Freistellung von Rausgegangen (vgl. § 19 Abs. 5) entsprechend.

(3) Rausgegangen weist den Veranstalter darauf hin, dass ausschließlich der Veranstalter für die Einhaltung etwaiger Lizenzbedingungen verantwortlich und verpflichtet ist, die erforderlichen Anmeldungen bei den zuständigen Verwertungsgesellschaften vorzunehmen und die entsprechenden Gebühren abzuführen. Dies betrifft insbesondere die Lizenzierung urheberrechtlicher Nutzungsrechte über die GEMA sowie die Rechte der Inhaber der Leistungsschutzrechte für lineares Streaming von Aufnahmen musikalischer Darbietungen über die GVL. Der Veranstalter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechte zum On-Demand-Streaming von Aufnahmen musikalischer Darbietungen (DJ-Sets) rechtlich nicht über die GVL möglich ist, sondern bei den jeweiligen Rechteinhabern direkt lizenziert werden müssen. Für sämtliche eingestellten Inhalte ist ausschließlich der Veranstalter verantwortlich.

§35 Schlussbestimmungen

(1) Für die von Rausgegangen erbrachten Dienstleistungen gelten ausnahmslos die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rausgegangen und nicht die des Veranstalters. Darüber hinaus können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters in dem Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Veranstalter angewendet werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rausgegangen können jederzeit ohne Nennung von Gründen geändert werden, sofern dies für den Veranstalter zumutbar ist. In diesem Fall wird der Veranstalter über die von ihm bei dem Registrierungsprozess angegebene E-Mail-Adresse über die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert. Der Veranstalter kann dem innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Benachrichtigungs-E-Mail im Postfach widersprechen, worauf innerhalb der E-Mail eindeutig hingewiesen wird. Widerspricht er nicht, gelten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen.

(2) Der Veranstalter stimmt zu, dass die von ihm während des Registrierungsprozesses bereitgestellten Daten von Rausgegangen nach Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes erhoben, auf Datenträgern gespeichert, verarbeitet und genutzt werden dürfen.

(3) Der Veranstalter kann lediglich unbestrittene oder rechtskräftig gestellte Forderungen mit den Forderungen von Rausgegangen verrechnen.

(4) Rausgegangen hat die Berechtigung Unterauftragnehmer einzusetzen, wobei die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten aus den jeweilig gebuchten Dienstleistungen weiterhin bei Rausgegangen liegt.

(5) Soweit keine anderen Vereinbarungen bestehen, kann Rausgegangen alle rechtgeschäftlichen Erklärungen dem Veranstalter via E-Mail an seine bei der Registrierung angegebenen E-Mail-Adresse zukommen lassen, wobei der Zugang im Postfach des Veranstalters als entscheidend für den Status „zugegangen“ ist. Ebenso kann der Veranstalter, falls nicht anders vereinbart, alle Erklärungen an Rausgegangen via E-Mail, Brief oder Fax übermitteln und abgeben.

(6) Ist der Veranstalter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand sowie der Erfüllungsort für alle Streitigkeiten in Köln.

(7) Bei eventueller Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die restlichen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach wie vor wirksam und werden von der zuvor angesprochenen Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit nicht berührt. Vertragspartner werden dazu verpflichtet die unwirksamen Regelungen durch wirksame und unvollständige durch vollständige zu ersetzen und zwar durch jene, die dem gewollten Sinn und Zweck so nahe wie möglich kommen. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

(8) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

Verfasst von: Rausgegangen GmbH

Stand: 20.12.2022